Fische und Krebstiere, Weichtiere und andere wirbellose Wassertiere

Kombinierte Nomenklatur 2015 - Kapitel 03

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0301 Fische, lebend
0302 Fische, genießbar, frisch oder gekühlt (ausg. Fischfilets und anderes Fischfleisch der Pos. 0304)
0303 Fische, genießbar, gefroren (ausg. Fischfilets und anderes Fischfleisch der Pos. 0304)
0304 Fischfilets und anderes Fischfleisch, auch fein zerkleinert, frisch, gekühlt oder gefroren
0305 Fische, genießbar, getrocknet, gesalzen oder in Salzlake; Fische, genießbar, geräuchert, auch vor oder während des Räucherns gegart; Mehl, Pulver und Pellets von Fischen, genießbar
0306 Krebstiere, auch ohne Panzer, lebend, frisch, gekühlt, gefroren, getrocknet, gesalzen oder in Salzlake, auch geräuchert, einschl. Krebstiere in ihrem Panzer, in Wasser oder Dampf gekocht; Mehl, Pulver und Pellets von Krebstieren, genießbar
0307 Weichtiere, genießbar, auch geräuchert, auch ohne Schale, lebend, frisch, gekühlt, gefroren, getrocknet, gesalzen oder in Salzlake; Mehl, Pulver und Pellets von Weichtieren, genießbar
0308 Wirbellose Wassertiere, andere als Krebstiere und Weichtiere, lebend, frisch, gekühlt, gefroren, getrocknet, gesalzen oder in Salzlake, auch geräuchert; Mehl, Pulver und Pellets von wirbellosen Wassertieren, anderen als Krebstieren und Weichtieren, genießbar